Schufa Selbstauskunft und Scoring neu geregelt


Ab dem 1. April 2010 unterliegen Auskunfteien – nicht nur die Schufa, auch z.B. Bürgel oder Creditreform – neuen datenschutzrechtlichen Regeln. Der Bundestag hat entsprechende Änderungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) beschlossen. Werden auch nicht alle Forderungen der Datenschützer und Verbraucherschützer erfüllt, einige Verbesserungen für den Verbraucher enthalten die Neuregelungen schon. Von den neuen Vorschriften betroffen sind vor allem die Selbstauskunft, das Scoring und Fragen, welche Dateien unter welchen Umständen gesammelt werden dürfen.

 

Das Recht des Betroffenen auf Selbstauskunft gegenüber Schufa und anderen Auskunfteien ist in § 34 BDSG geregelt. Neu ist die verbesserte Auskunft über den Score Wert. Darüber kann der Verbraucher zukünftig einmal im Jahr unentgeltlich Auskunft verlangen. Sie erstreckt sich auf die berechneten Wahrscheinlichkeitswerte, die diesem Wert zugrunde liegenden Datenarten und wie der Wahrscheinlichkeitswert ermittelt wurde. An wen der Wahrscheinlichkeitswert in den letzten 12 Monaten weitergeleitet wurde, kann der Betroffene mit der Selbstauskunft auch erfahren. Die Scoringformel selbst muss allerdings nicht preisgegeben werden. Die Auskunft ist in Textform zu erteilen.

 

Das Verfahren beim Scoring wird in § 28b neu geregelt. Die für die Ermittlung des Score Wertes genutzten Daten müssen nach anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren verwendet werden. Außerdem müssen die Daten dazu geeignet sein, einen Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten zu ermitteln. Werden Anschriftendaten genutzt, muss der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts informiert werden, und die Unterrichtung ist zu dokumentieren. Anschriftendaten dürfen  nicht ausschließlich verwendet werden.

 

§ 28a BDSG enthält Regelungen über bestimmte Datenübermittlungen an Auskunfteien. Bei Forderungen muss ein wenigstens vorläufig vollstreckbarer Titel oder die unbestrittene Feststellung im Insolvenzverfahren, die Anerkennung der Forderung durch den Schuldner oder eine zweimalige Mahnung im 4 Wochen Abstand vorliegen. Im letzten Fall muss der Betroffene außerdem frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet worden sein, und er darf die Forderung nicht bestritten haben. Eine Übermittlung der Daten nach entsprechender Unterrichtung ist ebenfalls möglich, falls das Vertragsverhältnis, aus der sich die Forderung ergibt, wegen der Zahlungsrückstände fristlos gekündigt werden kann. Natürlich muss die Forderung in jedem Fall fällig sein.

 

Eine Übermittlung von Daten bei Kreditanfragen ist selbst bei Einwilligung des Betroffenen unzulässig. Ansonsten ist die Weitergabe von Daten erlaubt, sofern der Betroffene freiwillig einwilligt. Die Freiwilligkeit erscheint fraglich, falls die Erklärung zusammen mit dem Kreditantrag abgegeben wird.

 

Der neue § 35 BDSG enthält zusätzlich Regelungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. Der Katalog unzulässiger Speicherung bei nicht belegbarer Richtigkeit wurde um Gewerkschaftszugehörigkeit und Gesundheit erweitert. Bei erledigten Sachverhalten beträgt die Prüffrist, nach deren Ablauf festzustellen ist, ob gespeicherte Daten zu löschen sind, jetzt nur noch drei (zuvor vier) Jahre.

 

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