Ausfallbürgschaft


Die Ausfallbürgschaft ist eine Sonderform der Bürgschaft. Sie ist in ihrer reinen Form das genaue Gegenteil der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Während im letzteren Fall der Bürge sofort in Anspruch genommen werden kann, muss der Gläubiger bei der Ausfallbürgschaft nachweisen, dass die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners ohne Erfolg geblieben ist. Erst wenn dieser Nachweis erbracht wurde, muss der Bürge aus einer Ausfallbürgschaft haften. Damit wird der Zweck, den ein Gläubiger mit einer Bürgschaft verfolgt, nur zu einem kleinen Teil erreicht. Anders als bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hat der Gläubiger nicht die Möglichkeit, seine Forderung auf einfachem Wege und in absehbarer Zeit realisieren zu können, wenn sein Hauptschuldner in Verzug gerät.

 

Aus diesem Grunde kommt die Ausfallbürgschaft im normalen Rechtsverkehr praktisch nicht mehr vor. Hin und wieder findet man im normalen Wirtschaftsleben noch die so genannte modifizierte Ausfallbürgschaft. Bei einer modifizierten Ausfallbürgschaft wird vereinbart, welche Umstände zur Inanspruchnahme des Bürgen führen. Das können der erfolglose erste Vollstreckungsversuch sein oder die Einleitung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahren; auch bloß die Nichtzahlung fälliger Teilbeträge in einer bestimmten Höhe. Tritt der Umstand ein, muss der Bürge einer modifizierten Ausfallbürgschaft sofort zahlen.

 

Bisweilen wird auch von einer so genannten Schadloshaltungsbürgschaft gesprochen. Bei einer solchen Bürgschaft muss der Gläubiger nachweisen, inwieweit seine Forderung gegen den Schuldner nach erfolgloser Zwangsvollstreckung ausgefallen ist. Nur insoweit haftet der Bürge.

 

Ausfallbürgschaften im privaten Rechtsverkehr sind ausgesprochen selten. Anders ist es, wenn die öffentliche Hand beteiligt ist. Dann spielen vor allem modifizierte Ausfallbürgschaften eine große Rolle.  So sind z.B. die Hermesbürgschaften bei Exportgeschäften als Ausfallbürgschaften anzusehen. Auch bei der Wirtschaftsförderung sind Ausfallbürgschaften sehr oft anzutreffen. Beispiele sind Existenzgründungen, Betriebsverlagerungen, bestimmte Investitionen und vieles mehr. Welche Kredite besichert werden können, zu welchen Zwecken, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen, darüber geben die Förderrichtlinien der Bundesländer und des Bundes Auskunft. Ausfallbürgschaften im Rahmen der Wirtschaftsförderung sind recht effektiv. Sie erleichtern den geförderten Unternehmen den Zugang zu Fremdkapital mit angemessenen Bedingungen, den sie ohne die Gewährung einer Ausfallbürgschaft z.B. mangels geforderter Sicherheiten nicht gehabt hätten.

Mietbürgschaft


Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter werden in aller Regel über eine Kaution abgesichert. Möglich ist allerdings auch eine Mietbürgschaft. Für die Mietbürgschaft gibt es zwei Hauptanwendungsfälle. Die Mietparteien sind nicht in der Lage, eine Kaution aufzubringen, oder es soll die Liquidität geschont werden, was für Unternehmen interessant sein kann. Besonders junge Menschen (Schüler, Studenten) ohne eigenes Einkommen können von einer Mietbürgschaft profitieren. Dann wird es oft ein naher Verwandter sein, der für die Mietforderung bürgt. Möglich ist auch, eine Bank um eine Mietbürgschaft zu bitten. Grundsätzlich sind Banken dazu bereit, gegen eine geringe monatliche Gebühr zu bürgen. Ob sie das im Einzelfall tun, ist allerdings fraglich, wenn der Meter nur über geringes Einkommen verfügt. Unternehmen werden auf eine Mietbürgschaft zurückgreifen wollen, wenn sie den Betrag lieber investieren möchten, als schlecht verzinst als Kaution zu hinterlegen.

 

Die Mietbürgschaft darf höchstens drei Monatsmieten absichern. In dieser Höhe sind Mietkautionen erlaubt. Werden Mietbürgschaft und Kaution nebeneinander geleistet, darf der Gesamtbetrag drei Monatsmieten (kalt) nicht übersteigen. Wird also zum Beispiel eine Kaution über drei Monatsmieten geleistet und gleichzeitig eine Mietbürgschaft über den gleichen Betrag, ist diese wegen Übersicherung unwirksam. Ausnahme: Die Bürgschaft wird unaufgefordert aus freien Stücken abgegeben. Das dürfte recht selten vorkommen.

 

Der Vermieter wird ein Interesse an einer selbstschuldnerischen Bürgschaft haben. Dann müssen die Einrede der Vorausklage und der Anfechtbarkeit sowie der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen werden. Wie jeder Bürgschaftsvertrag, muss auch die Mietbürgschaft schriftlich fixiert werden.

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