Konsumentenkredite: Neue Regeln

Zum 11. Juni 2010 werden neue Vorschriften wirksam, deren Hauptzweck der Verbraucherschutz ist. Verbraucher sollen insbesondere vor so genannten Lockvogelangeboten in Schutz genommen werden. In der Vergangenheit wurde für die Bewerbung von Konsumentenkrediten häufig auf den bestmöglichen Zinssatz zurückgegriffen, der nur für einen sehr kleinen Teil der Kreditsuchenden in Frage kam. Das ist nach den Neuregelungen jetzt in dieser Form nicht mehr möglich. Anbieter von Konsumentenkrediten sind im Normalfall gehalten, folgende Angaben zu machen: Sollzinssatz (früher Nominalzins), effektiver Jahreszins, ggf. gebundener Sollzinssatz, Bearbeitungsentgelt, Nettodarlehensbetrag und Laufzeiten. Außerdem muss ein repräsentatives Beispiel angegeben werden. Es sind die Bedingungen zu nennen, unter denen zwei Drittel der Kunden einen Kredit in der entsprechenden Kredit-Kategorie erhalten werden. Diese Angaben werden erforderlich, sobald ein Konsumentenkredit preislich, z.B. unter Angabe des Zinssatzes, beworben wird. Blogbeiträge, die ausweislich des angegebenen Datums vor dem 11.06.2010 geschrieben wurden, brauchen nicht geändert zu werden.

Gegenwärtig (10.06.2060) besteht ein wenig Unsicherheit darüber, wie die Kreditwirtschaft mit den Neuregelungen umgeht. Möglich ist, dass vermehrt auf Festpreiskredite gesetzt wird. Bei Festpreiskrediten sind die Zinsen nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Kreditnehmers gestaffelt. Entweder der Festpreiskredit wird vergeben, weil die persönlichen Verhältnisse wie Bonität/Schufaauskunft ausreichen oder nicht. Möglich ist auch eine Werbestrategie, wie 15.000 Euro für 400 Euro im Monat, mit ungeraden Laufzeiten (z.B. 39 Monate), so dass der Kredit billiger wirkt, als er tatsächlich ist. Weitere nach dem Gesetz erforderliche Angaben sind dann in einer Fußnote zu finden. Nicht auszuschließen ist außerdem, dass manche Kreditgeber ihre Zinspolitik auf Kosten von Nebenleistungen wie kostenlose Sondertilgungen oder Ratenaussetzung verändern.

Verbraucher sollten deshalb wie bisher handeln, nämlich sich genau informieren und mehrere konkrete Kreditangebote einholen. Das galt bisher und wird sich auch nach dem neuen Recht nicht ändern. Ausschließlich ein konkretes Kreditangebot gibt den Kreditnehmern Sicherheit, ob und zu welchen Bedingungen sie Konsumentenkredite erhalten können.

Ausfallbürgschaft


Die Ausfallbürgschaft ist eine Sonderform der Bürgschaft. Sie ist in ihrer reinen Form das genaue Gegenteil der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Während im letzteren Fall der Bürge sofort in Anspruch genommen werden kann, muss der Gläubiger bei der Ausfallbürgschaft nachweisen, dass die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners ohne Erfolg geblieben ist. Erst wenn dieser Nachweis erbracht wurde, muss der Bürge aus einer Ausfallbürgschaft haften. Damit wird der Zweck, den ein Gläubiger mit einer Bürgschaft verfolgt, nur zu einem kleinen Teil erreicht. Anders als bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hat der Gläubiger nicht die Möglichkeit, seine Forderung auf einfachem Wege und in absehbarer Zeit realisieren zu können, wenn sein Hauptschuldner in Verzug gerät.

 

Aus diesem Grunde kommt die Ausfallbürgschaft im normalen Rechtsverkehr praktisch nicht mehr vor. Hin und wieder findet man im normalen Wirtschaftsleben noch die so genannte modifizierte Ausfallbürgschaft. Bei einer modifizierten Ausfallbürgschaft wird vereinbart, welche Umstände zur Inanspruchnahme des Bürgen führen. Das können der erfolglose erste Vollstreckungsversuch sein oder die Einleitung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahren; auch bloß die Nichtzahlung fälliger Teilbeträge in einer bestimmten Höhe. Tritt der Umstand ein, muss der Bürge einer modifizierten Ausfallbürgschaft sofort zahlen.

 

Bisweilen wird auch von einer so genannten Schadloshaltungsbürgschaft gesprochen. Bei einer solchen Bürgschaft muss der Gläubiger nachweisen, inwieweit seine Forderung gegen den Schuldner nach erfolgloser Zwangsvollstreckung ausgefallen ist. Nur insoweit haftet der Bürge.

 

Ausfallbürgschaften im privaten Rechtsverkehr sind ausgesprochen selten. Anders ist es, wenn die öffentliche Hand beteiligt ist. Dann spielen vor allem modifizierte Ausfallbürgschaften eine große Rolle.  So sind z.B. die Hermesbürgschaften bei Exportgeschäften als Ausfallbürgschaften anzusehen. Auch bei der Wirtschaftsförderung sind Ausfallbürgschaften sehr oft anzutreffen. Beispiele sind Existenzgründungen, Betriebsverlagerungen, bestimmte Investitionen und vieles mehr. Welche Kredite besichert werden können, zu welchen Zwecken, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen, darüber geben die Förderrichtlinien der Bundesländer und des Bundes Auskunft. Ausfallbürgschaften im Rahmen der Wirtschaftsförderung sind recht effektiv. Sie erleichtern den geförderten Unternehmen den Zugang zu Fremdkapital mit angemessenen Bedingungen, den sie ohne die Gewährung einer Ausfallbürgschaft z.B. mangels geforderter Sicherheiten nicht gehabt hätten.

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