Mietbürgschaft


Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter werden in aller Regel über eine Kaution abgesichert. Möglich ist allerdings auch eine Mietbürgschaft. Für die Mietbürgschaft gibt es zwei Hauptanwendungsfälle. Die Mietparteien sind nicht in der Lage, eine Kaution aufzubringen, oder es soll die Liquidität geschont werden, was für Unternehmen interessant sein kann. Besonders junge Menschen (Schüler, Studenten) ohne eigenes Einkommen können von einer Mietbürgschaft profitieren. Dann wird es oft ein naher Verwandter sein, der für die Mietforderung bürgt. Möglich ist auch, eine Bank um eine Mietbürgschaft zu bitten. Grundsätzlich sind Banken dazu bereit, gegen eine geringe monatliche Gebühr zu bürgen. Ob sie das im Einzelfall tun, ist allerdings fraglich, wenn der Meter nur über geringes Einkommen verfügt. Unternehmen werden auf eine Mietbürgschaft zurückgreifen wollen, wenn sie den Betrag lieber investieren möchten, als schlecht verzinst als Kaution zu hinterlegen.

 

Die Mietbürgschaft darf höchstens drei Monatsmieten absichern. In dieser Höhe sind Mietkautionen erlaubt. Werden Mietbürgschaft und Kaution nebeneinander geleistet, darf der Gesamtbetrag drei Monatsmieten (kalt) nicht übersteigen. Wird also zum Beispiel eine Kaution über drei Monatsmieten geleistet und gleichzeitig eine Mietbürgschaft über den gleichen Betrag, ist diese wegen Übersicherung unwirksam. Ausnahme: Die Bürgschaft wird unaufgefordert aus freien Stücken abgegeben. Das dürfte recht selten vorkommen.

 

Der Vermieter wird ein Interesse an einer selbstschuldnerischen Bürgschaft haben. Dann müssen die Einrede der Vorausklage und der Anfechtbarkeit sowie der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen werden. Wie jeder Bürgschaftsvertrag, muss auch die Mietbürgschaft schriftlich fixiert werden.

Selbstschuldnerische Bürgschaft und Schufa-Auskunft


Wer eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterschreibt, kann besser gleich alles selbst bezahlen. Da ist etwas Wahres dran. Denn selbstschuldnerisch bedeutet, dass der Gläubiger sofort auf den Bürgen zurückgreifen kann, wenn der Schuldner mit der Rückzahlung eines Kredites in Verzug gerät. Der Gläubiger braucht nicht erst gegen den Schuldner zu klagen. Wer selbstschuldnerisch bürgt, haftet also bei Zahlungsverzug sofort und zwar mit seinem ganzen Vermögen. Manchmal kann man einer selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht aus dem Weg gehen. Beispiele: Ein Ehepaar unterzeichnet gemeinsam den Kreditvertrag zur Finanzierung eines neuen Eigenheims (sehr oft keine Bürgschaft, sondern Gesamtschuldverhältnis). Oder ein sehr naher Verwandter benötigt eine selbstschuldnerische Bürgschaft für einen Kredit zu einem bestimmten Zweck. Aber grundsätzlich gilt: Hände weg von Bürgschaften, besonders natürlich von selbstschuldnerischen Bürgschaften. Wird der Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, hat er nicht nur den wirtschaftlichen Schaden, er erhält auch einen entsprechenden Schufa-Eintrag. Das belastet seine Bonität und führt möglicherweise zu schlechteren Kreditbedingungen, will der Bürge selbst  später einmal einen Kredit aufnehmen. Im Übrigen wird jede Bürgschaft bei der Schufa gespeichert, da sie Teil eines Kreditgeschäfts ist und bei einer Schufa-Auskunft berücksichtigt. Für den Schuldner wie für den Bürgen hat also jede Bürgschaft, also auch die selbstschuldnerische Bürgschaft, negative Auswirkungen bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit in zukünftigen Fällen.

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