Spezialleasing


Das Besondere am Spezialleasing ist der Leasinggegenstand. Er ist nur für die Zwecke des Leasingnehmers gedacht, also auf dessen Bedürfnisse zugeschnitten. Eine sinnvolle Verwendung des Gegenstandes durch Dritte ist beim Spezialleasing praktisch ausgeschlossen. Deswegen ist auch ein Verkauf oder ein weiteres Verleasen des Leasinggegenstandes nicht möglich. Ein Nutzerwechsel ohne weitere Maßnahmen (Umbau) ist ausgeschlossen. Die Folge davon ist, dass der Leasingnehmer wirtschaftlich Eigentümer des Leasinggegenstandes ist. Bilanziert wird im Falle des Spezialleasings also beim Leasingnehmer.

« Vorherige SeiteNächste Seite »