Die Ausfallbürgschaft ist eine Sonderform der Bürgschaft. Sie ist in ihrer reinen Form das genaue Gegenteil der selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Während im letzteren Fall der Bürge sofort in Anspruch genommen werden kann, muss der Gläubiger bei der Ausfallbürgschaft nachweisen, dass die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners ohne Erfolg geblieben ist.
Im privaten Bereich selten
Erst wenn dieser Nachweis erbracht wurde, muss der Bürge aus einer Ausfallbürgschaft haften. Damit wird der Zweck, den ein Gläubiger mit einer Bürgschaft verfolgt, nur zu einem kleinen Teil erreicht.
Anders als bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hat der Gläubiger nicht die Möglichkeit, seine Forderung auf einfachem Wege und in absehbarer Zeit realisieren zu können, wenn sein Hauptschuldner in Verzug gerät.
Aus diesem Grunde kommt die Ausfallbürgschaft im normalen Rechtsverkehr praktisch nicht mehr vor. Hin und wieder findet man im normalen Wirtschaftsleben noch die so genannte modifizierte Ausfallbürgschaft.
Modifizierte Ausfallbürgschaft & Schadloshaltungsbürgschaft
Bei einer modifizierten Ausfallbürgschaft wird vereinbart, welche Umstände zur Inanspruchnahme des Bürgen führen.
Das können der erfolglose erste Vollstreckungsversuch sein oder die Einleitung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahren; auch bloß die Nichtzahlung fälliger Teilbeträge in einer bestimmten Höhe. Tritt der Umstand ein, muss der Bürge einer modifizierten Ausfallbürgschaft sofort zahlen.
Bisweilen wird auch von einer so genannten Schadloshaltungsbürgschaft gesprochen. Bei einer solchen Bürgschaft muss der Gläubiger nachweisen, inwieweit seine Forderung gegen den Schuldner nach erfolgloser Zwangsvollstreckung ausgefallen ist. Nur insoweit haftet der Bürge.
Ausfallbürgschaft als Instrument der Wirtschaftsförderung
Ausfallbürgschaften im privaten Rechtsverkehr sind ausgesprochen selten. Anders ist es, wenn die öffentliche Hand beteiligt ist. Dann spielen vor allem modifizierte Ausfallbürgschaften eine große Rolle.
So sind z.B. die Hermesbürgschaften bei Exportgeschäften als Ausfallbürgschaften anzusehen. Auch bei der Wirtschaftsförderung sind Ausfallbürgschaften sehr oft anzutreffen. Beispiele sind Existenzgründungen, Betriebsverlagerungen, bestimmte Investitionen und vieles mehr.
Welche Kredite besichert werden können, zu welchen Zwecken, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen, darüber geben die Förderrichtlinien der Bundesländer und des Bundes Auskunft.
Ausfallbürgschaften im Rahmen der Wirtschaftsförderung sind recht effektiv. Sie erleichtern den geförderten Unternehmen den Zugang zu Fremdkapital mit angemessenen Bedingungen, den sie ohne die Gewährung einer Ausfallbürgschaft z.B. mangels geforderter Sicherheiten nicht gehabt hätten.