Das private Kfz Leasing kann besonders für unerfahrene Leasingnehmer zur finanziellen Falle werden. Geködert mit geringen Einmalzahlungen und attraktiven Leasingraten, wird das dicke Ende häufig übersehen.
Am Ende der Laufzeit geht es nämlich darum, ob das Fahrzeug noch den bei Vertragsschluss prognostizierten Wert hat.
Leasinggeber und Händler versuchen nicht selten, Nachzahlungen herauszuschinden.
Sei es, dass die vereinbarte Kilometerleistung überschritten wurde. Sei es, dass durch unsachgemäße Behandlung und Pflege ein zu hoher Wertverlust eingetreten ist.
Finanzielle Risiken gibt es für den Leasingnehmer bei den gebräuchlichsten Formen des Kfz Leasings: dem Restwertleasing und dem Kilometervertrag.
Probleme beim Restwertleasing
Beim Restwertleasing gibt es häufig Auseinandersetzungen über den vom Leasingnehmer garantierten Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe.
Meistens geht der Streit zu Lasten des Leasingnehmers aus, und er muss die Differenz zwischen garantiertem Wert und tatsächlichem Wert bezahlen, gleichgültig worauf der erhöhte Wertverlust zurückzuführen ist.
Probleme beim Kilometervertrag
Beim Kilometerleasing ist dieses Risiko eigentlich ausgeschlossen, trifft den Leasingnehmer jedoch mittelbar. Hier ist es nicht der Leasingnehmer, der den Restwert garantiert, sondern der Händler garantiert einen Restwert gegenüber dem Leasinggeber.
Dieses Risiko versuchen die Händler mitunter auf den Leasingnehmer abzuwälzen, indem sie die kleinste Kleinigkeit als Fehler monieren, der angeblich repariert werden muss.
Vorschläge zum Verbraucherschutz
Experten hatten auf dem Verkehrsgerichtstag 2010 eine Reihe von Vorschlägen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beim Kfz Leasing entwickelt.
- Der Leasingnehmer soll über die Risiken beim Vertragsabschluss informiert werden, wenn ein Fahrzeug-Leasing als Restwertvertrag abgeschlossen wird.
- Bei Vertragsschluss soll ein Kriterienkatalog die Rückgabe des Fahrzeugs regeln.
- Einheitliche Bewertungsmaßstäbe sollen dafür sorgen, die vertragliche Nutzung beim Fahrzeug-Leasing von der übervertraglichen abzugrenzen.
- Der Leasingnehmer soll vor Rückgabe des Fahrzeugs eine neutrale Stelle zur Feststellung von Mängeln einschalten können.
- Der Leasingnehmer soll außerdem das Recht haben, die festgestellten Mängel in einer Werkstatt seiner Wahl beseitigen zu lassen.
- Die Wertminderung des Kfz soll nach Kriterien festgestellt werden, die zuvor vertraglich festgelegt wurden. Eine neutrale Stelle soll den Zustand des Fahrzeugs bewerten.
- Schließlich soll eine Art Schlichtungsstelle geschaffen werden, die über Streitfragen zum Zustand des Kfz und zur Höhe der möglichen Ausgleichszahlung entscheidet.
Der Verkehrsgerichtstag kann natürlich nur Vorschläge zur Verbesserung des Fahrzeugleasings im Interesse der Leasingnehmer erarbeiten. Ob, wann und in welcher Form der Gesetzgeber die Empfehlungen zum Kfz Leasing aufgreift, ist offen.